Unvereinbarkeiten
Die Ausübung der Maklertätigkeit ist unvereinbar (Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 39/1989 wurde mit Wirkungsdatum 01.02.2022 folgendermaßen geändert):
- mit der Ausübung von unternehmerischer Tätigkeit der Herstellung, des Verkaufs, der Vertretung oder der Verkaufsförderung von Gütern desselben Produktbereichs, für den die Maklertätigkeit ausgeübt wird, oder mit der Eigenschaft als Mitarbeiter eines solchen Unternehmers,
- mit der Tätigkeit als Mitarbeiter einer öffentlichen Körperschaft (*) oder als Angestellter oder Mitarbeiter von Unternehmen, die Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 59 vom 26.03.2010 (**) ausüben,
- mit der Ausübung geistiger Berufe desselben Produktbereichs, für den die Maklertätigkeit ausgeübt wird,
- jedenfalls in Situationen von Interessenkonflikten.
(*) Teilzeitarbeitsverhältnisse als Mitarbeiter einer öffentlichen Körperschaft bis max. 50% sind vereinbar.
(**) Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im Sinne des Artikel 4 des Gesetzesdekrets 59/2010 erbringen, sind folgende:
- Finanzdienstleistungen, einschließlich Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Kreditsektor,
- Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen,
- Dienstleistungen der betrieblichen oder individuellen Altersversorgung,
- Wertpapierhandel,
- Fondsverwaltung,
- Zahlungsdienste
- Anlageberatungsdienste.
Die Tätigkeit als Kondominiumsverwalter und die Tätigkeit als Handelsagent und Handelsvertreter sind mit der Maklertätigkeit unvereinbar.
Die Ausübung der Tätigkeit des Immobilienmaklers ist mit der des Angestellten oder Mitarbeiters von Unternehmen vereinbar, die die Tätigkeit der Kreditvermittlung ausüben, die in den Artikeln 128-sexies und folgende des Einheitstextes der Gesetze im Bereich Bank- und Kreditwesen, auf das im Legislativdekret Nr. 385 vom 1. September 1993 Bezug genommen wird, geregelt ist. Die Ausübung der Tätigkeit als Kreditvermittler unterliegt weiterhin den einschlägigen sektoralen Vorschriften und diesbezüglichen Kontrollen (Gesetz 39/1989, Art. 5, Abs. 3bis).
Die Ausübung unvereinbarer Tätigkeiten hat die Streichung der Tätigkeit aus dem Handelsregister und damit ein Verbot zur Ausübung der Tätigkeit zur Folge.
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