Maklerprovision
Artikel 1755 Zivilgesetzbuch bestimmt, dass der Makler Anspruch auf die Provision von jeder der Parteien hat, wenn das Geschäft durch sein Zutun zustande gekommen ist. Die Höhe der Provision und das Verhältnis, in welchem sie jeder der Parteien anzulasten ist, wird bei Fehlen einer Abmachung, von Tarifen für die Berufsgruppen oder von Gebräuchen durch das Gericht nach Billigkeit bestimmt. In der Provinz Bozen sehen die Gebräuche diesbezüglich keine Tarife vor.
Gesetz 39/1989, das die Maklertätigkeit regelt, Artikel 6 in geltender Fassung, präzisiert diesbezüglich, dass die Provision nur den befähigten, im Handelsregister eingetragenen Maklern zusteht.
Gemäß Art. 8 vom Gesetz 39/1989 unterliegt jeder, der Maklertätigkeit ausübt, ohne befähigter und im Handelsregister eingetragener Makler zu sein, der Verwaltungsstrafe von 7.500 Euro bis 15.000 Euro und muss den Parteien die von ihnen bezahlte Provision zurückerstatten.
Der genannte Artikel 6 bestimmt weiters, dass die Höhe der Provision frei zwischen der jeweiligen Partei und dem Makler vereinbart werden kann.
Für den Fall, dass keine Abmachung zwischen den Parteien und dem Makler getroffen wurde und diese sich nicht einigen können, kann auf eine Tariftabelle, welche mit Beschluss des Ausschusses der Handelskammer Bozen festgelegt wurde, zurückgegriffen werden Tarife (PDF 56 KB) .
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