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Das Ein- und Ausgangsregister für Abfälle in Papierform
Für die Umstellung vom alten auf das neue Modell des Registers in Papierform gibt es eine Übergangsregelung, die nur bestimmte, nachfolgend angeführte Betreiber in Anspruch nehmen können.
Bis zum 12. Februar 2025
wird das Ein- und Ausgangsregister der Abfällen mit den (s.g. "alten") Modellen des M.D. 148/1998 in Papierform geführt und bei den Handelskammern gemäß Artikel 190 des Gesetzesdekrets 152/2006 vidimiert.
Ab dem 13. Februar 2025: Pflicht zur Verwendung der neuen Modelle
Ab diesem Zeitpunkt können die "alten" Modelle nicht mehr verwendet werden, auch wenn sie bereits vidimiert wurden. Nicht verwendete Seiten müssen durchgestrichen und annulliert werden.
Wer kann das Register weiterhin in Papierform verwenden?
Ab dem 13. Februar 2025 und bis zur Eintragung im RENTRI können Betreiber, deren Eintragungspflicht erst später beginnt (was die Umstellung auf das digitale Register zur Folge hat), das Ein- und Ausgangsregister in Papierform beibehalten.
Dies betrifft folgende Betreiber:
- Körperschaften und Unternehmen, die gefährliche Abfälle und nicht gefährliche Abfälle aus der industriellen und handwerklichen Verarbeitung sowie aus der Behandlung von Abfällen, Wasser und Abgasen erzeugen, zwischen 11 und 50 Mitarbeiter beschäftigen und sich ab dem 15. Juni 2025 und bis zum 14. August 2025 eintragen müssen;
- alle anderen Erzeuger von gefährlichen Abfällen. Dazu gehören sowohl Körperschaften als auch Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern, aber auch Subjekte, die nicht Körperschaften oder Unternehmen sind, die sich ab dem 15. Dezember 2025 und bis zum 13. Februar 2026 eintragen müssen.
Sie müssen das neue Modell verwenden, das ab dem 4. November 2024 vom RENTRI-Portal heruntergeladen werden kann und bei der Handelskammer vidimiert werden muss.
Verwaltung des neuen Registers in Papierform
Die erste Bewegung, die im neuen Ein- und Ausgangsregister eingetragen wird, folgt der fortlaufenden Nummerierung im "alten" Register.
Die Register in Papierform müssen während des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraums aufbewahrt werden, auch dann, wenn der Betreiber verpflichtet ist, das Ein- und Ausgangsregister in digitaler Form zu verwenden.
Die ausgedruckten Seiten müssen bei der Handelskammer vidimiert und anschließend manuell oder mit Hilfe einer Verwaltungssoftware ausgefüllt werden.
Weitere Einzelheiten über die Führung und den Ausdruck des chronologischen Ein- und Ausgangsregisters in Papierform finden Sie in den Richtlinien "Druck eines Musters des chronologischen Ein- und Ausgangsregisters", angeführt in den Richtlinien, die mit Direktorialdekret Nr. 143 vom 6. November 2023 genehmigt und auf der Website des RENTRI veröffentlicht wurden.
Die Richtlinien erläutern, wie das Ein- und Ausgangsregister in Papierform in der Zeit vom Inkrafttreten des M.D. Nr. 59 vom 4. April 2023 bis zum Zeitpunkt der Eintragung ins RENTRI geführt werden kann.
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