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Digitales Register - Übermittlung der Daten an RENTRI
Das Dekret Nr. 59 vom 4. April 2023 sieht die Pflicht zur Übermittlung der im Ein- und Ausgangsregister enthaltenen Daten an RENTRI vor.
Ab wann ist die Übermittlung der Daten verpflichtend?
Ab dem 13. Februar 2025 beginnt die Pflicht zur Übermittlung der Daten des Registers für folgende Subjekte:
- Gewerbliche Betreiber,
- Körperschaften und Unternehmen, die gefährliche Abfälle und nicht gefährliche Abfälle erzeugen, mit mehr als 50 Mitarbeitern.
Für die übrigen zur Eintragung verpflichteten Erzeuger von Abfällen hingegen beginnt die Pflicht zur Datenübermittlung mit dem Zeitpunkt der fristgerechten Eintragung ins RENTRI.
Von der Pflicht zur Datenübermittlung ausgenommen sind jene Subjekte, die das Ein- und Ausgangsregister nach den in Artikel 190 der G.V. 152/2006 idgF vorgesehenen alternativen Methoden führen.
Bis wann müssen die Daten übermittelt werden?
Die Übermittlung der Daten des Ein- und Ausgangsregisters muss mindestens monatlich, bis zum Ende des auf die Registrierung im lokalen Register folgenden Monats, durchgeführt werden.
Die Bevollmächtigten gemäß Artikel 18 des M.D. Nr. 59 vom 4. April 2023 übermitteln die Daten im Namen der Erzeuger, von denen sie beauftragt wurden, bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Registrierung erfolgt ist.
Falls im betreffenden Monat keine neuen Ein- und Ausgänge registriert wurden, ist keine Datenübermittlung vorzunehmen.
Wie erfolgt die Übermittlung der Daten?
Die Übermittlung kann erfolgen durch:
- Interoperabilität zwischen den Verwaltungssystemen der Nutzer und RENTRI;
- Hilfsdienste die von RENTRI zur Verfügung gestellt werden.
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