Digitaler Fahrtenschreiber
Technische Zentren
Das System des neuen digitalen Fahrtenschreibers baut auf spezifische Sicherheitsnormen auf, welche darauf abzielen, eventuelle Manipulationen am Kontrollgerät zu verhindern, um die Ordnungsmäßigkeit der Daten in Bezug auf die Geschwindigkeit und die Fahrtzeiten sicherzustellen, deren Einhaltung entscheidend ist für die Sicherheit auf der Straße. In diesem Zusammenhang kommen der Ernsthaftigkeit und den technischen beziehungsweise beruflichen Fähigkeiten der Werkstätten, welche für den Einbau und die Instandhaltung der digitalen Fahrtenschreiber autorisiert sind, entscheidende Bedeutung zu.
Die Vorgaben der EU-Verordnungen beziehungsweise die darauf aufbauenden nationalen Bestimmungen haben die notwendigen Voraussetzungen für jene Werkstätten und Hersteller festgelegt, welche beabsichtigen, das neue Kontrollgerät zu installieren, reparieren, kalibrieren und periodisch zu kontrollieren.
Der Einbau, die Reparatur, die Kalibrierung und die periodischen Kontrollen der digitalen Fahrtenschreiber dürfen nur von sogenannten Technischen Zentren durchgeführt werden, welche vom Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung (Ministero per lo Sviluppo Economico) entsprechend autorisiert worden sind.
Erstautorisierung
Die Autorisierung seitens des Ministeriums für die wirtschaftliche Entwicklung erfolgt aufgrund einer an die Handelskammer gerichteten Anfrage, welche die technische und verwaltungsrechtliche Überprüfung durchführt. Das Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung stellt die Autorisierung aus, nachdem festgestellt worden ist, dass das Technische Zentrum alle vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und weist der Firma eine Identifikationsnummer zu.
Das Dekret des Ministers vom 10. August 2007 legt die Voraussetzungen fest.
Technisches Zentrum kann werden:
- die Hersteller von Fahrzeugen, in welche digitale Fahrtenschreiber eingebaut werden, beziehungsweise die gesetzlichen Vertreter von Herstellern aus Nicht-EU-Staaten mit Produktionsstätten in Italien;
- die Hersteller von Aufbauten für Busse und Lastkraftwagen, in deren Aufbauten digitale Fahrtenschreiber eingebaut werden;
- die Hersteller von digitalen Fahrtenschreibern beziehungsweise die gesetzlichen Vertreter von Herstellern aus Nicht-EU-Staaten, sowie die entsprechenden Konzessionswerkstätten;
- die Reparaturwerkstätten für Fahrzeuge (mechanisch oder elektrisch).
Die unter den ersten beiden Punkten genannten Hersteller können zusätzlich zur Montage und Aktivierung der digitalen Fahrtenschreiber im Rahmen der Fahrzeugherstellung auch für die Durchführung der periodischen Kontrollen, einschließlich der Feststellung der Fehlerabweichungen beziehungsweise der Reparaturen, anfragen. In diesem Falle müssen sie jedoch, zusätzlich zur Eintragung ins Handelsregister, über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem verfügen, welches die Aktivität der Kalibrierung und Überprüfung von Messinstrumenten beinhaltet.
Die Genehmigung hat eine Gültigkeit von einem Jahr und ist erneuerbar, vorausgesetzt die Firma verfügt weiterhin über alle Voraussetzungen.
Dokumente für die Autorisierung als Technisches Zentrum (Eichstelle):
Die Technischen Zentren mit Sitz in der Provinz Bozen, welche beabsichtigen, eine entsprechende Autorisierung zu erhalten, reichen über das Eichamt der Handelskammer Bozen einen entsprechenden Antrag auf Stempelpapier an das Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung ein (siehe => Formulare und Gebühren).
Dem Antrag ist die Bestätigung über die Bezahlung der vorgesehenen Sekretariatsgebühren beizulegen:
Sekretariatsgebühren
370,00 € (Autorisierung) - Betrag vom interministeriellen Dekret vom 29. Juli 2005 bestimmt und 16,00 € Stempelmarke.
Zahlung mittels PagoPa beider Beträge (der Antragsteller erhält nach Erhalt obengenannter Unterlagen eine Zahlungsmitteilung mit den genauen Modalitäten zur Zahlung und dem Zahlungskodex).
Zulassungsbedingungen
Die Gesellschafter, die Führungskräfte und das Personal des Technischen Zentrums dürfen nicht an Betrieben teilhaben, welche Transportaktivitäten durchführen. Diese Unvereinbarkeitsklausel gilt nicht für Gesellschafter, Führungskräfte und das Personal des Technischen Zentrums angewandt, welche an Betrieben beteiligt sind, welche Fahrzeuge verkaufen, und dem Verkauf die Tätigkeit des Fahrzeugverleihs ohne Fahrer an Dritte angeschlossen ist. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass das Technische Zentrum keine Eingriffe auf die eigenen Leihfahrzeuge durchführt (Kalibrierung des digitalen Fahrtenschreibers und so weiter).
Das Technische Zentrum teilt mittels der Handelskammer eventuelle Änderungen der Daten dem Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung und dem Vereinigung Unioncamere mit. Das Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung vermerkt die mitgeteilten Datenänderungen auf der bestehenden Genehmigung, oder fordert den Antragsteller - entsprechend der erklärten Änderungen - auf, einen neuen Genehmigungsantrag zu stellen.
Die Vereinigung der italienischen Handelskammern „Unioncamere“ führt auf der Grundlage der Mitteilungen des Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung das Register aller autorisierten Technischen Zentren. Die Daten dieses Registers sind für die interessierten Benutzer frei zugänglich.
Erstautorisierung - Integration für neue intelligente Fahrtenschreiber
Ab dem 15. Juni 2019 müssen alle neu zugelassenen Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber gemäß der EU Verordnung Nr. 165/2014 ausgestattet werden.
Fahrtenschreiber der neuen Generation erfordern für die Eichung Werkstattkarten mit neuen technischen Merkmalen, andere im Umlauf befindliche Kartentypen bleiben perfekt gültig und interagieren mit allen Kategorien von digitalen Tachographen.
Technische Zentren, die "intelligente Tachographen" nacheichen wollen, müssen um eine Integration der Erstautorisierung ansuchen, die auch den ersten Antrag für die neue Werkstattkarte beinhaltet.
Den Vordruck für den Antrag zur Integration der Erstautorisierung und die neue Werkstattkarte müssen mittels ZEB (zertifizierte elektronische Post, ital. PEC) unter Verwendung des eigenen Vordruckes (siehe => Formulare und Gebühren) an folgende Behörden geschickt werden:
- Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung (PEC: dgmccvnt.div08@pec.mise.gov.it)
- Unioncamere (PEC: estero@legalmail.it)
- Handelskammer (PEC: metrology@bz.legalmail.camcom.it)
Anschließend wird Unioncamere weitere Details für die Anforderung der Werkstattkarte für den intelligenten Fahrtenschreiber einfügen, vorbehaltlich der Integration der Erstautorisierung.
Nach Erhalt des Vordruckes führt die Handelskammer einen technischen Lokalaugenschein durch. Der Bericht über den Lokalaugenschein wird von der Handelskammer an das Technische Zentrum, an das Ministerium für Wirtschaftsentwicklung und an Unioncamere übermittelt.
Sekretariatsgebühren
260,00 € (Interministerielles Dekret vom 29. Juli 2005 - Kostenkodex 11.1.2, digitaler Fahrtenschreiber - nachfolgende Autorisierungen) und 16,00 € Stempelmarke.
Zahlung mittels PagoPa beider Beträge (der Antragsteller erhält nach Erhalt obengenannter Unterlagen eine Zahlungsmitteilung mit den genauen Modalitäten zur Zahlung und dem Zahlungskodex).
Erneuerung
Vor der jährlichen Fälligkeit muss das Technische Zentrum beim Eichamt der Handelskammer Bozen eine entsprechende Eigenerklärung einreichen samt der vorgegebenen Anlagen und der Einzahlungsbestätigung über die Sekretariatsgebühr (siehe => Formulare und Gebühren).
Der Eigenerklärung ist zusätzlich die Ersatzerklärung über den Besitz der Voraussetzungen hinsichtlich der Antimafia-Bestimmungen (Art. 89 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 159/2011) beizulegen. Diese Erklärung muss vom Technischen Verantwortlichen des Technischen Zentrums sowie den gesetzlichen Vertretern und andern Subjekten abgegeben werden, wie sie vom Art. 85 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 159/2011 spezifisch vorgesehen sind (siehe => Formulare und Gebühren).
Auf der Grundlage der Klarstellungen des Ministeriums für die wirtschaftliche Entwicklung (Rundschreiben vom 09.03.2015, Prot. Nr. 31981, veröffentlicht auf der institutionellen Internetseite des Ministeriums) muss außerdem eine Erklärung in Bezug auf die Mindestanforderung zur Erbringung des Nachweises eines guten Leumunds, welche für die Werkstätten und Technischen Zentren der Fahrtenschreiber gemäß Art. 24, 2. Absatz, Buchstabe c) der EU Verordnung Nr. 165/2014 vorgeschrieben sind, eingereicht werden. Dieselbe muss vom gesamten Personal des Technischen Zentrums (verantwortlicher Techniker und Techniker) sowie von den gesetzlichen Vertretern abgegeben werden (siehe => Formulare und Gebühren).
Sekretariatsgebühren
185,00 € (jährliche Erneuerung) - Betrag vom interministeriellen Dekret vom 29. Juli 2005 bestimmt und 16,00 € Stempelmarke.
Zahlung mittels PagoPa beider Beträge (der Antragsteller erhält nach Erhalt obengenannter Unterlagen eine Zahlungsmitteilung mit den genauen Modalitäten zur Zahlung und dem Zahlungskodex).
Änderungen des technischen Personals
Verantwortlicher Techniker und Techniker
Im Falle von Änderungen des Organigramms des technischen Zentrums (Eichstelle) müssen diese dem Eichamt der Handelskammer Bozen mit eigenem Vordruck (siehe => Formulare und Gebühren) mitgeteilt werden.
Änderungen von Daten der ursprünglichen Autorisierung
Im Falle von Änderungen bezüglich der Gesellschaftsart oder des Betriebssitzes des technischen Zentrums (Eichstelle) und/oder bei Abtretung von Betriebszweigen müssen diese geänderten Daten dem Eichamt der Handelskammer Bozen mit eigenem Vordruck (siehe => Formulare und Gebühren) mitgeteilt werden.
Sekretariatsgebühren
16,00 € Stempelmarke.
Zahlung mittels PagoPa (der Antragsteller erhält nach Erhalt obengenannter Unterlagen eine Zahlungsmitteilung mit den genauen Modalitäten zur Zahlung und dem Zahlungskodex).
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