Nationales Zulassungsdekret
1. Der Inhaber, gesetzliche Vertreter oder Mandatar (Art. 1703 Z.G.B.) mit Wohnsitz in Italien für importierte Messgeräte, reicht beim Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung (Ministero per lo sviluppo economico) einen Antrag um Zulassung ein (auf Stempelpapier und in zweifacher Ausfertigung), und zwar über die gebietsmäßig zuständige Handelskammer in Bezug auf den rechtlichen Sitz des Betriebes (Artikel 7 Königliches Dekret Nummer 226 vom 12. Juni 1902 – Ministerielles Dekret vom 10. Mai 1988).
Dem Ansuchen müssen folgende Dokumente in zweifacher Ausfertigung beigelegt werden:
a) eine Erklärung, aus welcher hervorgeht, dass dem Ministerium für die technische Prüfung mindestens ein entsprechend gesichertes Exemplar jenes Messgerätes zur Verfügung gestellt werden kann, für welches die Zulassung beantragt wird (Ministerialrundschreiben Nummer 342263/48 vom 12. Juli 1985 – Artikel 3, Ministerialdekret vom 10. Mai 1988 - Ministerialdekret vom 18. Mai 1989)
b) falls es sich um ausschließlich mechanische Messgeräte handelt (Ministerialrundschreiben Nummer 421243/15 vom 14. Februar 1949 – Ministerialrundschreiben Nummer 342263/48 vom 12. Juli 1985 – Ministerielles Dekret vom 18. Mai 1989):
b.1) dreidimensionale Zeichnung mit der Angabe der genauen Position der legalen Eichsiegel
b.2) quotierte Zeichnungen der wesentlichen mechanischen Teile
c) falls es sich um Messgeräte mit elektronischen Vorrichtungen handelt (Ministerialrundschreiben Nummer 421243/15 vom 14. Februar 1949 – Ministerialrundschreiben Nummer 342263/48 vom 12. Juli 1985 – Ministerielles Dekret vom 18. Mai 1989 – Ministerialrundschreiben Nummer 552689/62 vom 19. September 1997):
c.1) wie unter den Punkten b.1 und b.2 aufgeführt
c.2) Farbfotos der Leiterplatten
c.3) Schema der Leitungen und Blöcke
c.4) Liste der Einzelteile, begleitet von einer Kurzbeschreibung der metrologisch relevanten Teile
c.5) funktionelle Beschreibung der verschiedenen elektronischen Vorrichtungen
c.6) Flussdiagramm des Programms mit Angabe der Funktionen der verschiedenen elektronischen Vorrichtungen
c.7) Ausführungsprogramm auf magnetischem Datenträger mit Kürzel zur Angabe der Version
c.8) Bericht über die elektromagnetische Verträglichkeit
c.9) Installations- und Benutzerhandbuch, dessen Verfügbarkeit die Voraussetzung für die Durchführung der Überprüfung zum Zeitpunkt der Eichung darstellt
c.10) jedes andere Dokument, welches geeignet ist, die Konformität des Messgerätes zu den geltenden Bestimmungen zu beweisen
d) falls es sich um Messgeräte mit Wägezellen (Dehnungsmessstreifen) handelt (Ministerialrundschreiben Nummer 421243/15 vom 14. Februar 1949 – Ministerialrundschreiben Nummer 342263/48 vom 12. Juli 1985 – Ministerielles Dekret vom 18. Mai 1989):
d.1) wie unter den Punkten b) und c) aufgeführt
d.2) technische Merkblätter zu den eingesetzten Wägezellen, ausgedruckt vom Hersteller derselben Wägezellen. Die in den Merkblättern angegebenen Daten müssen sich auf Prüfverfahren stützen, die Bezug nehmen auf das nationale oder ausländische metrologische Primärinstitut und genehmigt sind von den metrologischen Diensten oder nationalen beziehungsweise internationalen Normierungsbehörden. Falls das Prüfverfahren und die entsprechenden Normen nicht aus den technischen Merkblättern hervorgehen, muss eine entsprechende Erklärung des Herstellers der Wägezelle vorgelegt werden. Die technischen Merkblätter und die Erklärung, ausgestellt von einem Hersteller, welcher den Produktionssitz nicht in Italien hat, müssen von einer italienischen diplomatischen Vertretung beglaubigt werden. Die oben genannte Dokumentation muss in italienischer Sprache verfasst werden oder, falls in anderer Sprache verfasst, mit einer vereidigten Übersetzung ins Italienische vorgelegt werden.
e) Analytischer Bericht der von der antragstellenden Firma durchgeführten Proben und der ermittelten Ergebnisse in Bezug auf das beim gebietsmäßig zuständigen Amt hinterlegte Exemplar.
Der Bericht muss enthalten:e.1) eine zusammenfassende Tabelle der durchgeführten Proben und ermittelten Ergebnisse
e.2) die entsprechenden Bezugsnormen der durchgeführten Proben, oder der von der EU, der O.I.M.L. oder anderen nationalen oder internationalen Normierungsbehörden erlassenen Normen
e.3) eine Beschreibung der Durchführungsmodalitäten der Proben
e.4) Unterlagen, welche dafür geeignet sind, die metrologische Wertigkeit des Laboratoriums oder der Laboratorien, in denen die Proben durchgeführt worden sind, zu belegen, und im speziellen:
e.5) die Berufsqualifikation des zuständigen Personals
e.6) die Angemessenheit der verwendeten Mittel, mit besonderen Bezug auf die Zuverlässigkeit und metrologische Rückführbarkeit der Messgeräte sowie auf die technischen Eigenschaften der eingesetzten Ausrüstung
e.7) die Korrektheit und die Definition der im Rahmen der Proben angewandten Verfahren
e.8) Die Überweisung der ersten Eichgebühr über den geltenden Betrag auf das Kontokorrent Nummer 251397 lautend auf die Handelskammer Bozen (Grund: erste Eichgebühr für die Zulassung des Modells zur Ersteichung).
2. Nach Erhalt des Antrages sorgt das Eichamt für dessen Weiterleitung an das Ministerium und legt bei:
a) eine Erklärung aus welcher hervorgeht, dass mindestens ein Exemplar des zuzulassenden Messgerätes ordnungsgemäß mit Siegel gesichert ist und dem Ministerium für die vorgeschriebene technische Prüfung zur Verfügung gestellt wird (Artikel 3 des Ministeriellen Dekretes vom 10. Mai 1988)
b) Kopie der Überweisung der ersten Eichgebühr und der entsprechenden Bezahlungsbestätigung (Vordruck 4)
c) ein Legalisierungsplan, gezeichnet vom Funktionär, welcher die Prüfungen beaufsichtigt hat
3. Das Ministerium stellt nach Erhalt und positiver Überprüfung des Antrages und der Unterlagen das Dekret zur Zulassung des Messgerätes zur metrischen Überprüfung aus und sendet dasselbe dem Eichamt und zur Kenntnisnahme der antragstellenden Firma.
4. Der metrische Hersteller sorgt für die Anfertigung von drei Druckvorlagen des Zulassungsdekretes, welche vom Eichamt dem Ministerium, gemeinsam mit der originalen Kopie, der Kopie der Überweisung der zweiten Eichgebühr im Ausmaß des geltenden Betrages auf das Kontokorrent Nummer 251397 der Handelskammer Bozen beziehungsweise der Zahlungsbestätigung, zurückgegeben werden.
5. Das Ministerium sendet dem Eichamt und zur Kenntnisnahme dem metrischen Hersteller die endgültige Version des Zulassungsdekretes und die Ermächtigung zum Druck desselben.
6. Der metrische Hersteller sogt für den Druck von 150 Exemplaren des Zulassungsdekretes und für deren Übermittlung an das Ministerium. Dem Eichamt wird dieser Verfahrensschritt zur Kenntnisnahme ebenfalls mitgeteilt.
7. Das Ministerium verteilt die 150 Exemplare des Zulassungsdekretes an die einzelnen Eichämter der Handelskammern.
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