Werbeaussagen
Als werbliche Angaben gelten alle Aussagen (z.B. Südtiroler Tee) oder Aufmachungen (z.B. Apfelsaft in Sektflaschen) die über die Pflichtangaben hinausgehen. Als Irreführung gelten Aussagen welche von der Gesetzesnorm abweichen. Dazu gehören auch falsche Verkaufsbezeichnungen, hervorgehobene Herkunftsorte und Logos, wiedererkennbare Grafiken oder Zeichnungen; unabhängig davon ob es sich um registrierte Marken handelt.
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere:
- in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;
- indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;
- indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/ oder Nährstoffe;
- indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde;
Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.
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