Preisangabe pro Maßeinheit
Mit der Abschaffung der Nominalmengen bei den meisten Fertigpackungen wurde es notwendig, zusätzlich zum Verkaufspreis auch den Preis pro Mengeneinheit anzugeben, um den Konsumenten weiterhin einen transparenten Preisvergleich zwischen Produkten der selben Produkttypologie zu ermöglichen.
Die Preise müssen daher unter Verwendung der von der Gesetzgebung vorgesehenen Symbole für das Euro und der Maßeinheiten angegeben werden.
Die verwendeten Maßeinheiten müssen ausschließlich jene des Internationalen Systems (SI) mit weltweiter Gültigkeit sein, die in der EWG Richtlinie 80/181 definiert wurden und im Dekret des Präsidenten der Republik Nummer 802 vom 12. August 1982 wiedergegeben wurden.
Einige Beispiele über die korrekte Schreibweise der Maßeinheiten sind unter "Gesetzliche Maßeinheiten" widergegeben.
Am meisten wird wohl das Kilogramm in abgekürzter Weise falsch geschrieben, wie hier nachfolgend mit KG:
Das "K" steht für die thermodynamische Temperatur in Kelvin, das "G" steht für das Vielfache, das Giga, eine Milliarde. Die richtige Schreibweise wäre kg, also "k" für das Vielfache 1.000 und "g" für das Gramm, wie vom Gesetz vorgesehen.
Das Währungssymbol wie auch die Maßeinheiten werden nach dem Betrag geschrieben. Im oberen Beispiel also nach der Zahl 8,31 oder 3,99 getrennt durch ein Leerzeichen (8,31 € oder 3,99 €).
In diesem Falle würde "G" für Giga, dem Vielfachen einer Milliarde stehen. Die Abkürzungen der Maßeinheiten werden nicht mit einem Punkt abgeschlossen.
Das Währungssymbol wie auch die Maßeinheiten werden nach dem Betrag geschrieben. Im oberen Beispiel also nach der Zahl 480 und getrennt durch ein Leerzeichen (480 g).
Die falsche Schreibweise führt zur Verwaltungsübertretung der Normen des Dekretes des Präsidenten und sieht eine Verwaltungsstrafe von 258,00 € bis 774,00 € vor.
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Die am meisten verwendeten legalen Maßeinheiten und die Angabe des Preises pro Maßeinheit:
Größe |
Einheit |
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Korrekte Schreibweise des Preises pro Maßeinheit: |
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Beispiel korrekter Preisangaben auf Etikette oder Schild: |
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Name |
Symbol |
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Länge |
Meter |
m |
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18,76 €/m |
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Thunfisch-Sauce “ROSSI”, 200 g |
Masse |
Kilogramm |
kg |
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24,37 €/kg |
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4,90 EUR |
Volumen |
Liter |
l oder L |
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24,37 €/l oder 24,37 €/L |
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24,50 EUR/kg |
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Berechnung des Preises pro Maßeinheit:
Abtropf - Nettogewicht: 238 g |
Verkaufspreis: 5,80 € |
Gleichung: 5,80 € ÷ 238 g × 1000 = 24,37 €/kg |
Nettogewicht: 33 cl |
Verkaufspreis: 4,60 € |
Gleichung: 4,60 € ÷ 33 cl × 100 = 13,94 €/l |
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Zusammenfassung der wichtigsten Normen und Artikel:
LEGISLATIVDEKRET vom 31. März 1998, Nr. 114
Art. 14 - Veröffentlichung der Preise
1. Die Produkte, ausgestellt in den externen Auslagen oder jene am Eingang des Lokales und in der unmittelbaren Nähe des Lokales oder auf öffentlichen Flächen oder auf Verkaufsbänken, wo auch immer hingestellt, müssen den Verkaufspreis leicht erkennbar und leicht leserlich mittels Schild oder anderen für diesen Zweck geeigneten Modalitäten tragen.
2. Falls mehrere Produkte des selben Wertes ausgestellt sind, genügt eine einzige Preisangabe. In den Verkaufsbetrieben und in den Abteilungen dieser Betriebe mit Selbstbedienung muss die Pflicht der Angabe des Preises auf jeden Fall für alle Produkte, die dem Publikum ausgestellt sind, erfüllt werden.
3. Produkte, auf denen der Verkaufspreis bereits klar und mit leicht leserlichen Buchstaben aufgedruckt ist, sodass er leicht vom Publikum sichtbar ist, sind von der Anwendung des 2. Absatzes ausgenommen.
4. Es bleiben die Vorschriften über die Angabe des Preises pro Maßeinheit weiterhin gültig.
Art. 22 - Sanktionen
3. Jeder der die Vorschriften des Art. ..., 14, ... verletzt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 516,00 € bis 3098,00 € .
LEGISLATIVDEKRET vom 6. September 2005, Nr. 206 (Richtlinie 98/6/EG - Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise)
Art. 9 - Informationen in italienischer Sprache
1. Sämtliche Informationen an die Verbraucher oder Nutzer, müssen zumindest in italienischer Sprache angeführt sein.
2. Sind diese Informationen in mehreren Sprachen angebracht, so sind diese auch in italienischer Sprache anzubringen, und zwar mit Schriftzeichen deren Sicht- und Lesbarkeit nicht geringer ist als jene der anderen verwendeten Sprachen.
3. Erlaubt sind Angaben mit Ausdrücken in nicht italienischer Sprache, sofern diese Ausdrücke allgemeine Verwendung gefunden haben.
...
Art. 11 – Verbote der Vermarktung
1. Es ist auf italienischen Staatsgebiet verboten, Handel mit jeglichem Produkt oder Verpackungen von Produkten zu treiben, die nicht in leserlicher und klar sichtbarer Form die Angaben nach Art. ... 9 dieses Abschnittes tragen.
Art. 12 - Verwaltungsstrafen
1. Unbeschadet der Vorgaben in Abschnitt IV, Titel II und unbeschadet dessen, dass der Tatbestand eine strafbare Handlung darstellen könnte, und bezüglich der Verantwortungen des Herstellers wird den Übertretern des Art. 11 eine Verwaltungsstrafe von 516,00 Euro bis 25 823,00 Euro angelastet. Die Höhe der Verwaltungsstrafe ist, in jedem einzelnen Fall, in Bezug auf den Listenpreis eines jeden Produktes und dessen in den Verkauf gesetzte Anzahl bestimmt.
Art. 13 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck:
a) "Verkaufspreis" den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt;
b) "Preis je Maßeinheit" den Endpreis, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt,für ein Kilogramm, einen Liter, einen Meter, einen Quadratmeter oder einen Kubikmeter des Erzeugnisses oder eine einzige andere Mengeneinheit, die beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse allgemein verwendet wird und üblich ist;
c) "in losem Zustand zum Verkauf angebotene Erzeugnisse" Erzeugnisse, die nicht vorher verpackt und in Anwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden;
...
Art. 14 Anwendungsbereich
1. Um die Information an die Verbraucher zu verbessern und den Vergleich der Preise zu erleichtern, tragen die von den Händlern an die Verbraucher angebotenen Produkte zusätzlich zum Verkaufspreis, nach den geltenden Bestimmungen, auch die Angabe des Preises pro Maßeinheit, unter Berücksichtigung der im Art. 16 aufgeführten Ausnahmen.
2. Der Preis pro Maßeinheit muss nicht angegeben werden, wenn er identisch mit dem Verkaufspreis ist.
3. Bei offenen Verkauf von Produkten ist nur der Preis pro Maßeinheit angegeben.
4. Die Werbung in all seinen Formen und die Kataloge geben den Preis pro Maßeinheit wider, wenn der Verkaufspreis angegeben ist, unter Berücksichtigung der im Art. 16 aufgeführten Ausnahmen.
5. Dieser Abschnitt wird nicht angewandt:
a) auf Produkte, die anlässlich einer Dienstleistung verwendet werden, inbegriffen die Verabreichung von Lebensmitteln und Getränken;
b) auf Produkte, die anlässlich einer Versteigerung angeboten werden;
c) auf Kunstgegenstände und Antiquitäten.
Art. 15 Art und Weise der Angabe des Preises pro Maßeinheit
1. Der Preis pro Maßeinheit bezieht sich auf eine erklärte Mengenangabe gemäß den geltenden Vorschriften.
2. Für die Modalitäten der Angabe des Preises pro Maßeinheit wird die Vorschrift gemäß Art. 14 des Legislativdekretes vom 31. März 1998, Nr. 114 angewandt.
3. Für Lebensmittel, die nach dem Fertigpackungsrecht abgepackt und in einer Flüssigkeit, auch gefroren oder tiefgekühlt, eingetaucht sind, bezieht sich der Preis pro Maßeinheit nach dem abgetropften Nettogewicht.
4. Es ist die Angabe des Preises pro Maßeinheit mit dessen dezimalen Vielfachen oder Teilwerten in den Fällen gestattet, in denen einige Produkte allgemein und für gewöhnlich in diesen Mengen verkauft werden.
5. Die Preise der Treibstoffe, die bei den automatischen Tankstellen aufgeschlagen und veröffentlicht sind, müssen ausschließlich jenen des effektiven Verkaufspreises entsprechen. Es besteht die Pflicht, die Verkaufspreise sichtbar an der Straße anzubringen.
Art. 16 Ausnahmen
1. Ausgenommen von der Angabe des Preises pro Maßeinheit sind jene Produkte, bei denen eine solche Angabe nicht sinnvoll aufgrund ihrer Natur oder ihrer Bestimmung, oder so beschaffen sind, dass die Angabe Anlass zur Konfusion gibt. Es sind dies folgende Produkte:
a) offen verkaufte Produkte, die nach den Vorschriften des Gesetzes vom 5. August 1981, Nr. 441 bezüglich des Verkaufs nach dem Nettogewicht, nach Stück oder Pack verkauft werden können;
b) Produkte verschiedener Natur in einer einzigen Verpackung;
c) Produkte, angeboten in Verkaufsautomaten;
d) Produkte, die dazu bestimmt sind, für eine Zubereitung vermischt zu werden und in einer einzigen Verpackung enthalten sind;
e) Fertigpackungen, die von der Angabe des Nettogewichtes nach dem Art. 9 del Legislativdekretes vom 27. Januar 1992, Nr. 109, befreit sind;
f) Vorgekochte oder vorbereitete oder vorzubereitende Lebensmittel, die aus zwei oder mehreren getrennten Bestandteilen bestehen, in einer einzigen Verpackung enthalten sind und die die Zubereitung für die Erhaltung des fertigen Produktes seitens des Konsumenten benötigen;
g) Fantasieprodukte;
h) Eis in Einzelportion;
i) Nicht Lebensmittelprodukte, die ausschließlich nach Stück oder nach Pack verkauft werden dürfen.
2. Der Minister für die wirtschaftliche Entwicklung kann mit eigenem Dekret die Liste der Ausnahmen des Absatzes 1. aktualisieren, wie auch ausdrücklich Produkte oder Kategorien von nicht Lebensmittelprodukten anführen, die von aufgeführten Ausnahmen nicht betroffen sind.
Art. 17 Verwaltungsstrafen
1. Jeder der es vernachlässigt, den Preis pro Maßeinheit anzugeben oder ihn nicht, wie von diesem Abschnitt vorgesehen, angibt, ist einer Verwaltungsstrafe, vorgesehen vom Art. 22, Absatz 3 des Legislativdekretes vom 31. März 1998, Nr. 114 unterworfen. Sie wird mit den dort angeführten Modalitäten angewandt.
DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 12. August 1982, Nr. 802 (Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die gesetzlichen Maßeinheiten)
Art. 1.
Als gesetzliche Einheiten, die zur Angabe von Größen verwendet werden müssen, gelten die in Kapitel I des Anhangs angegebenen Einheiten. (Anmerkung: siehe unten aufgeführte Tabelle)
Zur Angabe der gesetzlichen Maßeinheiten sind ausschließlich die im Anhang vorgesehenen Namen, Definitionen und Symbole zu verwenden.
Art. 2.
Die im vorhergehenden Artikel enthaltenen Vorschriften kommen bei Wirtschaftstätigkeiten, im Bereich des Gesundheitswesens und der öffentlichen Sicherheit sowie bei Verwaltungstätigkeiten, bei Verwendung von Messgeräten, bei den durchgeführten Messungen und bei der Angabe von Größen der Maßeinheiten zur Anwendung.
Art. 4.
Jeder der die Vorschriften dieses Dekrets verletzt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 258,00 € bis 774,00 € .
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