Irreführende Geschäftspraktiken
Irreführende Geschäftspraktiken unterscheiden sich in Handlungen und Unterlassungen.
1. Irreführende Handlungen:
Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder wenn sie, trotz sachlich richtiger Angaben, in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte:
- das Vorhandensein oder die Art des Produkts,
- die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde,
- den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden, die Beweggründe für die Geschäftspraxis und die Art des Vertriebsverfahrens, die Aussagen oder Symbole jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Gewerbetreibenden oder des Produkts beziehen,
- der Preis, die Art der Preisberechnung oder das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils,
- die Notwendigkeit einer Instandhaltung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur,
- die Person, die Eigenschaften oder die Rechte des Gewerbetreibenden oder seines Vertreters, wie Identität und Vermögen, seine Befähigungen, seinen Status, seine Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen sowie gewerbliche oder kommerzielle Eigentumsrechte oder Rechte an geistigem Eigentum oder seine Auszeichnungen und Ehrungen,
- die Rechte des Verbrauchers einschließlich des Rechts auf Ersatzlieferung oder Erstattung gemäß Artikel 130 des GvD Nr. 206/2005 (Verbraucherschutzgesetzbuch).
Eine Geschäftspraxis gilt ferner als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte, und Folgendes beinhaltet:
- jegliche Art der Vermarktung eines Produkts, die eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Produkt, Warenzeichen, Warennamen oder anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers begründet,einschließlich unerlaubter vergleichender Werbung,
- die Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die der Gewerbetreibende im Rahmen von Verhaltenskodizes, auf die er sich verpflichtet hat, eingegangen ist, sofern es sich um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung nachprüfbar ist, und der Gewerbetreibende im Rahmen einer Geschäftspraxis darauf hinweist, dass er durch den Kodex gebunden ist.
- jede Vermarktungsaktivität, bei der eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Ware beworben wird, obwohl diese Ware eine wesentlich andere Zusammensetzung oder Merkmale aufweist, es sei denn, dies ist durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt.
Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie bei Produkten, die die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher gefährden könnte, darauf nicht hinweist, sodass die Verbraucher die normalen Regeln der Vorsicht und Achtsamkeit vernachlässigen.
Die Geschäftspraxis einer Bank, eines Kreditinstituts, oder eines Finanzvermittlers gilt als irreführend, wenn sie zwecks Abschluss eines Darlehensvertrags den Kunden verpflichtet, eine Versicherung zu unterzeichnen, die von der Bank, vom Kreditinstitut oder vom Vermittler selbst gewährleistet wird, oder ein Kontokorrent bei der selben Bank, beim selben Kreditinstitut oder beim selben Vermittler zu eröffnen.
Eine Geschäftspraxis gilt auch als irreführend, wenn sie Kinder und Jugendliche erreicht und zumindest mittelbar deren Sicherheit gefährden kann.
Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie Zusatzkosten für die Durchführung einer elektronischen Transaktion mit einem Waren- oder Dienstleistungslieferant vorsieht.
2. Irreführende Unterlassungen:
Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände (insbesondere der Beschränkungen des Kommunikationsmediums) wesentliche Informationen vorenthält, die der Durchschnittsverbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.
Als irreführende Unterlassung gilt auch, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche Informationen verheimlicht oder auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern dieser sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte.
Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
- die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang,
- Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname und gegebenenfalls Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, für den er handelt,
- der Gesamtpreis (d. h. einschließlich Steuern und aller zusätzlichen Kosten, Transport, Lieferung, Versand); wenn der Preis nicht im Voraus berechnet werden kann (aufgrund der Art des Produkts oder der Dienstleistung), muss erklärt werden, wie der Preis berechnet wird; wenn zusätzliche Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, muss angegeben werden, dass diese Kosten zu zahlen sind oder sein können
- für Produkte und Rechtsgeschäfte, die ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht beinhalten, das Bestehen eines solchen Rechts.
- Online-Marktplätze, die Verbrauchern Produkte im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf anbieten, müssen den Verbraucher darüber informieren, ob der Dritte, der das Produkt anbietet, ein Gewerbetreibender ist oder nicht. Diese Information stützt sich auf die Erklärung dieses Dritten gegenüber dem Online-Marktplatz.
Wenn ein Gewerbetreibender Zugang zu Verbraucherbewertungen von Produkten bietet, werden Informationen darüber, ob und wie der Gewerbetreibende sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich gekauft oder benutzt haben, als relevant angesehen.
Wenn die Verbraucher die Möglichkeit haben, anhand von Schlüsselwörtern oder anderen Elementen nach Produkten zu suchen, die von verschiedenen Händlern oder Verbrauchern angeboten werden, müssen die Verbraucher klar über die wichtigsten Parameter, die die Liste (Ranking) der angezeigten Ergebnisse bestimmen, und die relative Bedeutung dieser Parameter informiert werden.
Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als irreführend gelten.
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