Prüfung im Streitverfahren
Was ist das
Artikel 5, Absatz 2 des Dekretes des Ministers Nummer 93/2017 sieht vor, dass der Inhaber des Messgerätes oder eine andere an der Messung beteiligte Partei, bei der territorial zuständigen Handelskammer um die Prüfung des Messgerätes im Streitverfahren ansuchen kann, um die Konformität eines in Betrieb befindlichen Messgerätes festzustellen.
Alle Messgeräte, die aus folgenden Gründen vorgesehene Messaufgaben durchführen, können einer Prüfung im Streitverfahren unterzogen werden:
- Gründe des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- des Umweltschutzes
- der Erhebung von Steuern und Abgaben
- des Verbraucherschutzes
- des fairen Handels
Wer kann anfragen
Der Inhaber des Messgerätes oder eine andere an der Messung interessierten Partei. Der Inhaber des Messgerätes ist die natürliche oder juristische Person, die Eigentümer des Messgerätes ist oder aus anderen Gründen für die Messtätigkeit verantwortlich ist.
Wann kann angefragt werden
Im Gegensatz zur Nacheichung findet die Prüfung nicht in vorgegebenen Zeitabständen statt, sondern kann immer dann beantragt werden, wenn eine an der Messung beteiligte Partei es für notwendig hält, das verwendete Messgerät zu überprüfen.
Wie hoch sind die Kosten
Die Kosten werden im Falle eines positiven Ergebnisses der Prüfung dem Antragsteller in Rechnung gestellt (Artikel 5, Absatz 2 des Dekretes des Ministers Nummer 93/2017), im Falle eines negativen Ergebnisses der Prüfung dem Inhaber des Messgerätes. Die Rechnung und die Zahlungsaufforderung PagoPA wird nach der Prüfung des Messgerätes ausgestellt.
- Prüfung des Messgerätes im Streitverfahren: es gelten die aktuell geltenden Eichtarife. Im Falle der obligatorischen Assistenz durch eine Drittfirma für die Prüfung bestimmter Messgeräte oder der Prüfung bei einer privaten Eichstelle legt das Eichamt dem Antragsteller einen Kostenvoranschlag vor, der ihn durch Gegenzeichnung akzeptieren kann;
- Lokalaugenschein bei Entfernung des Messgerätes, wenn nötig: 51,00 € + MwSt.
Wie erfolgt die Prüfung
Die Prüfung im Streitverfahren erfolgt entweder durch das eigene Labor des Eichamtes der Handelskammer oder durch eine private Eichstelle. Zu einem vereinbarten Termin werden die Prüfungen im Streitverfahren durchgeführt, nachfolgend erstellt der Inspektor des Eichamtes, der die Tests durchführt beziehungsweise koordiniert, einen Bericht mit den Ergebnissen der Prüfung.
Bei Messgeräten, die nicht am Aufstellungsort überprüft werden können und deshalb ausgebaut werden müssen (z.B. Elektroenergiezähler, Gaszähler, Wärmezähler, Wasserzähler), muss der Antragsteller dem Eichamt der Handelskammer einen gesonderten Antrag für den Lokalaugenschein vorlegen. Die Mitarbeiter des Eichamtes vereinbaren mit den Interessierten einen Termin und sind bei der Entfernung des Gerätes anwesend.
- Antrag um Prüfung des Messgerätes im Streitverfahren und sollte der Abbau des Messgeräte nötig sein
- Antrag um Abbau des Messgerätes
Die Anträge können per Post, Einschreibebrief, e-mail oder ZEP (Zertifizierte Elektronische Post - PEC im italienischen) zugesandt werden.
Wer führt die Prüfung durch
Das Eichamt der Handelskammer Bozen oder, unter dessen Aufsicht, eine private Eichstelle im Sinne von Artikel 2, Absatz 3 des Dekretes des Ministers Nummer 93/2017 führt die Prüfung im Streitverfahren durch.
Dauer der Prüfung
Das Eichamt garantiert die Entfernung des Messgerätes innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Einreichung des Antrags um Abbaug und die Ausstellung des Berichts innerhalb von 30 Tagen ab dem Antrag um Prüfung oder, wenn mit späteren Datum, ab dem Datum der Gegenzeichnung des Kostenvoranschlags.
Diese Frist kann gemäß Artikel 6, Buchstabe c) des Gesetzes Nummer 241/1990 für höchstens 90 Tage ausgesetzt werden, wenn die gegebenenfalls benannte Eichstelle nicht unverzüglich für die Durchführung der Prüfungen zur Verfügung steht.
Wie anfragen
Die zu verwendenden Formulare sind im Abschnitt "Wie erfolgt die Prüfung" angegeben oder sind auch im Abschnitt "Formulare und Gebühren"der Internetseite des Eichamtes veröffentlicht.
Rekurs gegen das Ergebnis der Prüfung im Streitverfahren
Innerhalb 30 Tagen nach Erhalt des Ergebnisses der Prüfung im Streitverfahren können die interessierten Parteien einen Rekurs dem Generalsekretär der Handelskammer Bozen vorlegen. In diesem Falle kann das zuständige Amt im Ministerium für wirtschafltiche Entwicklung in Rom zur Beratung herangezogen werden.
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