Regelung gültig bis 9. Mai 2018
Folgende Mindestangaben sind anzuführen
- Die Verkaufsbezeichnung entspricht der Bezeichnung welche vom Gesetzgeber definiert ist, bzw. sofern dies nicht der Fall ist, vom Gewohnheitsrecht vorgegeben wird. Diese ist von der kommerziellen Verkaufsbezeichnung anhand welcher der Unternehmer sein Erzeugnis von anderen abheben will, zu unterscheiden;
- Das Verzeichnis der Zutaten. Diesem geht das Wort „Zutaten“ bzw. „ingredienti" voraus und gibt in absteigender Reihenfolge des Anteils am Gesamtgewicht die in das Erzeugnis eingeflossenen Zutaten wieder;
- Allergene. Zutaten die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können sind hervorzuheben;
- Die Anweisung zur Aufbewahrung und Verwendung, sofern aufgrund der Art des Erzeugnisses besondere Maßnahmen erforderlich sind;
- Bei frischen Teigwaren (paste fresche) oder frischen Teigwaren mit Füllung (paste fresche con ripieno)
- das Verfallsdatum
- mit Hinweisen zu den Konservierungsbedingungen und der
- Temperatur aufgrund der die Dauer der Haltbarkeit bestimmt worden ist;
- Den effektiven Alkoholgehalt in Volumprozent bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 vol % an Alkohol;
- Bei gefrorenen und mit Eis überzogene Erzeugnissen, den Anteil an Eisüberzug, welcher als Verpackungsgewicht einzustufen ist, in Prozent;
- andere Pflichtangaben für bestimmte Lebensmittel aus anderen Gesetzestexten.
Für feste Lebensmittel mit mehreren Zutaten können die oben hervorgehobenen Angaben mit Food Label Check berechnet werden.
Einheitsschild
Bei einer Reihe von Nahrungsmitteln gibt es Erleichterungen, aber auch zusätzliche Auflagen für die Unternehmer. Für Speiseeis, Konditoreiprodukte, Bäckereiwaren und Gastronomie kann der Unternehmer die Auskünfte auch anderweitig bereitstellen:
- Anstatt auf Schildern können die Informationen je Lebensmittel in einem für den Verbraucher zugänglichen Register oder gleichwertigem System gesammelt werden;
- Anstatt der Kennzeichnung je Lebensmittel auf unterschiedlichen Schildern, kann die Zutatenlisten ganzer Produktfamilien in einem Einheitsschild zusammengeführt werden. Über folgenden Link erhalten Sie einen Überblick zu den zugelassenen Produktgruppen: DM 20.12.94.
Bei Süßwaren, die zwar vorverpackt, aber für den Verkauf nach Stück oder als Schüttgut und den unmittelbaren Verzehr bestimmt sind, können die leicht einseh- sowie lesbaren Pflichtauskünfte nur auf einem Schild oder dem Behälter wiedergegeben werden. (Siehe D.lgs 109/1992 Art. 16, Abs. 6)
Bei Getränken vom Fass kann das Schild direkt auf dem Zapfhahn oder in dessen Nähe angebracht werden. (Siehe D.lgs 109/1992 Art. 16, Abs. 4)
Sofern Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen Trinkwasser behandeln oder mit Kohlensäure anreichern, ist der Verbraucher über die Hinweise „acqua potabile trattata“ oder „acqua potabile trattata e gassata“ in Kenntnis zu setzen. (Siehe D.lgs 109/1992 Art. 16, Abs. 5)
Waren diese Informationen hilfreich?