Erteilte oder ermächtigte Aufträge der Bediensteten
Die Bediensteten der Handelskammer dürfen nur außerinstitutionelle Tätigkeit ausüben oder von Dritten übertragene entlohnte Aufträge ausführen, sofern dies zuvor unter Beachtung der Kriterien und Grenzen gemäß nachstehender Bestimmungen von der Verwaltung ermächtigt wurde.
Nachstehend die Verzeichnisse der Bediensteten, welche außerinstitutionelle Tätigkeiten oder von Dritten übertragene Aufträge ausgeführt haben
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