Gesetzgebung
Europäische Gemeinschaft
Auf der Grundlage des Prinzips des Abbaus von Barrieren für den freien Warenverkehr im Einzugsgebiet des EU-Binnenmarktes hat die Europäische Gemeinschaft einheitliche metrologische Bestimmungen bei der Herstellung und für das Inverkehrbringen von Fertigpackungen festgelegt, und zwar:
- Einführung einer Einheitsmarke für die Fertigpackungen (Ministerialdekret vom 05. August 1976 (in italienischer Sprache);
- Festlegung von allgemeinen Fülltolleranzen (maximale Minusabweichungen) in Bezug auf die Nennfüllmengen;
- Festlegung von standardisierten metrologischen Angaben auf den Fertigpackungen, welche somit für alle EG-Mitgliedsstaaten verständlich sind;
- Festlegung von standardisierten Kontrollmethoden, welche in allen EG-Mitgliedsstaaten gültig sind, um eine faire Konkurrenz zwischen den verschiedenen Anbietern innerhalb der EG garantieren zu können.
Die wichtigsten Bestimmungen für die die Fertigpackungen (flüssig / nicht flüssig, Lebensmittel / Nicht-Lebensmittel) sind in folgenden Richtlinien enthalten:
- Richtlinie 75/107/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse (geeichte Flaschen);
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Richtlinie 76/211/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2007/45/EG;
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Richtlinie 2007/45/EG.
Nationales Recht
Die genannten Richtlinien wurden durch folgende Bestimmungen in nationales Recht umgesetzt:
- Gesetzesdekret 03. Juli 1976, Nummer 451, umgewandelt, mit Abänderungen, in das Gesetz vom 19. August 1976, Nummer 614, zuletzt abgeändert durch das gesetzesvertretende Dekret vom 25.01.2010, Nr. 12 (flüssige Lebensmittel);
- Ministerialdekret vom 05. August 1976 (Fertigpackungen mit Angabe der Masse und flüssige Lebensmittel);
- Ministerialdekret vom 13. März 1979 (flüssige Lebensmittel);
- Gesetz vom 25. Oktober 1978, Nummer 690, zuletzt abgeändert durch das gesetzesvertretende Dekret vom 25.01.2010, Nr. 12 (Fertigpackungen mit Angabe der Masse und Volumen);
- Ministerialdekret vom 27. Februar 1979 (Fertigpackungen mit Angabe der Masse);
- Gesetzesvertretende Dekret vom 25.01.2010, Nr. 12 (Aufhebung der obligatorischen Nennfüllmengen mit Ausnahme von Wein und Spirituosen usw.)
Italienische Gesetzgebung
Die italienischen Hersteller von Fertigpackungen, welche ihre Produkte lediglich auf dem italienischen Markt vertreiben, können sich alternativ zu den EG-Fertigpackungsbestimmungen auch an die nationalen Bestimmungen halten. In diesem Fall dürfen diese Produkte jedoch nicht mit dem EG-Konformitätszeichen für Fertigpackungen ("e" ) gekennzeichnet werden. Die wichtigsten nationalen Gesetzesbestimmungen sind das D.P.R. vom 26.05.1980, Nr. 391 und das Ministerialdekret vom 01.08.1985 (Identifizierungskennzeichen für die Produktionslose).
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