Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Etikettierung

Die Angabe der Nennfüllmenge

Der Hersteller muss einige Vorschriften in Bezug auf die metrologischen Angaben auf der Fertigpackung beachten:

  • die Ziffern der Nennfüllmenge müssen folgende Maße haben, und zwar im Verhältnis der Nennfüllmenge (Richtlinie Welmec 6.14, Dekret des Ministers vom 27. Februar 1979):
    Nennfüllmenge
    des Produktes (g oder ml)
    Mindesthöhe
    (mm)
    < 50 2
    > 50 - 200 3
    > 200 - 1.000 4
    > 1.000 6
  • Dem numerischen Wert der Nennfüllmenge muss nach einem Freizeichen entweder das Symbol der Maßeinheit oder der Namen derselben, je nach Vorschriften, nachgestellt werden (siehe auch: Gesetzliche Maßeinheiten);
  • Die Angabe der Masse oder des Volumens muss in folgenden Maßeinheiten erfolgen (Richtlinie Welmec 6.14):
     
      Name der Maßeinheit Symbol
    Masse

    Gramm
    Kilogramm

    g
    kg
    Volumen Milliliter
    Zentiliter
    Liter
    ml mL
    cl cL
    l L
  • Die Richtlinie OIML R 79 und die Richtlinie Welmec 6.14 empfehlen die Anwendung von verschiedenen Vielfachen oder Teilwerten der Maßeinheiten in Bezug auf die Nennfüllmenge des Produktes:
     
      Nennfüllmenge
    des Produktes (q)
    Maßeinheit
    (OIML, Welmec)
    Masse q < 1 g
    1 g < q < 1.000 g
    q > 1.000 g
    mg
    g
    kg oder t
    Volumen q < 1.000 mL
    q > 1.000 mL
    mL (ml) o cL (cl)
    L (l)
  • Die Richtlinie OIML R 79 empfiehlt im Absatz 5.6 wie die Ziffern der Nummern auf den Etiketten angegeben werden sollen:
    Im Allgemeinen muss die auf dem Etikett genannte Zahl drei Stellen im Dezimalsystem zeigen.
    Drei Ausnahmen sind zulässig:
    a) Mengen unter 100 g, 100 mL, 100 cm3, 100 cm2, oder 100 cm dürfen mit zwei Stellen angegeben werden;
    b) jedwelche rechtsstehende letzte Nullen nach dem Dezimalzeichen brauchen nicht angegeben werden;
    c) falls die Menge kleiner als 1 ist, muss diese mit der dem Dezimalzeichen vorausgehenden Ziffern Null im Dezimalsystem angezeigt werden. Angaben wie „halbes Kilogramm“ sind nicht zulässig.
  • die Angabe der Nennfüllmenge muss unauslöschbar und im Rahmen der beim Verkaufspunkt herrschenden Standardbedingungen gut lesbar und sichtbar sein; in jedem Falle muss die Angabe der Nennfüllmenge im gleichen Blickfeld des Produktnamens stehen;
  • es ist verboten, den Betriff „ca..“ oder andere täuschende Begriffe im Zusammenhang mit der Nennfüllmenge anzugeben.

Die Fertigpackungen müssen eine Marke oder eine Angabe aufweisen, welche es ermöglicht, den Abfüller beziehungsweise den Auftraggeber für die Abfüllung oder den Importeur (falls es sich um Fertigpackungen aus Ländern handelt, welche nicht EU-Mitglieder sind) zu identifizieren.

EWG-Kennzeichnung

Die EWG-Zeichnung basiert auf den EG-Richtlinien für Fertigpackungen (75/106/EWG und 76/211/EWG und spätere Änderungen). Es ist die Selbstbescheinigung des Herstellers einer Fertigpackung mit der gleichen Nennmenge, dass die Bestimmungen der Richtlinien 75/106/EWG und 76/211/EWG bei seiner Herstellung eingehalten wurden. Der Hersteller kann das Zeichen unter eigener Verantwortung verwenden. Es unterliegt der Kontrolle durch die Behörden. Jede Person, die von dieser Angabe Gebrauch macht, auch wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, ist einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Das Zeichen "e" hat nicht die Wirkung, dass die Einhaltung der oben genannten Bestimmungen vorausgesetzt wird.

Entscheidet sich der Hersteller für die Einhaltung der italienischen nationalen Gesetzgebung, so bringt er das EWG-Zeichen nicht an und übernimmt die Verantwortung für die Fertigpackung nur auf nationaler Ebene. Wird die Fertigpackung ohne das EWG-Zeichen in anderen EG-Ländern verkauft, so ist der Importeur aus diesem EG-Land verantwortlich.

Entscheidet sich der Hersteller für die Einhaltung der europäischen Gesetzgebung, so bringt er das EWG-Zeichen an und übernimmt die Verantwortung für die Fertigpackung auf europäischer Ebene.

Die EWG-Kennzeichnung (nunmehr EG-Kennzeichnung), welche auf die Fertigpackungen aufzubringen ist, die die entsprechenden Bestimmungen einhalten, besteht aus dem Kleinbuchstaben „e“ mit einer Mindesthöhe von 3 mm und einer besonderen Form, welche aus der Anlage II zum Ministeriellen Dekret vom 05. August 1976 (in italienischer Sprache)  hervorgeht.

Das „e“ Zeichen
  1. Das „e“ Zeichen muss dem Zeichen, das in der Anlage I des M.D. 05.08.1976 wiedergegeben ist, genau entsprechen;
  2. Das "e" Zeichen darf die Charakteristik der Fertigpackung und dessen Inhalt nicht verändern;
  3. Das „e“ Zeichen muss eine Mindesthöhe von 3 mm aufweisen;
  4. Das „e“ Zeichen muss im selben Blickfeld der Angabe der Nennfüllmenge aufscheinen;
  5. Es ist verboten, ähnliche bzw. mit dem „e“ verwechselbare Zeichen anzubringen;
  6. Durch die Anbringung des "e" Zeichens kann die Fertigpackung in ganz Europa frei auf den Markt gebracht werden, die Verantwortung (Kontrolle und Messung) liegt beim Abfüller. Wird kein "e" Zeichen angebracht, kann das Produkt trotzdem in ganz Europa auf den Markt gebracht werden, die Verantwortung (Kontrolle und Messung) liegt beim Händler im Verkaufsland der EU.

Download

Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik "Etikettierung von Lebensmitteln".

Waren diese Informationen hilfreich?
Durchschnitt: 4 (8 votes)