Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Fertigpackungen gleicher Nennfüllmengen

Die Kontrolle der Fertigpackungen

Mit der rasanten Entwicklung im Bereich der Großverteilung nehmen die Erzeugnisse in Form von Fertigpackungen eine immer wichtigere Rolle ein. Diesem Umstand hat zuerst der europäische und dann der nazionale Gesetzgeber versucht, Rechnung zu tragen, indem für die Hersteller dieser Produkte entsprechende Bestimmungen vorgeschrieben wurden.

Nachfolgend wird ein allgemeiner Überblick über die derzeit geltenden Bestimmungen gegeben.

Was ist eine Fertigpackung?

Unter Fertigpackung versteht man die Summe eines Produktes und seiner Verpackung. Von Fertigpackung spricht man, wenn das Produkt:

  • sich in einer Verpackung befindet,
  • welche in Abwesenheit des Käufers geschlossen wurde,
  • einen festgelegten Inhalt hat
  • und derselbe Inhalt nicht verändert werden kann, ohne die Verpackung zu öffnen oder zu verändern.

Als ordnungsgemäße Versiegelung im Sinne der obigen Definition wird auch jener Verschluss anerkannt, welcher sich beim Öffnen des Behälters oder der Packung selbst zerstört. Es gibt viele Beispiele für Fertigpackungen im täglichen Leben: vom Waschmittel bis zur Thunfischdose, vom Butter zum Joghurt, von der Weinflasche bis zu den Farben und Lacken und so weiter.

Fertigpackung ist nicht gleich vorgewogene Ware

Die oben angeführten Eigenschaften einer Fertigpackung lassen darauf schließen, dass zum Beispiel vorverpacktes Obst und Gemüse, wie wir es in vielen Geschäften finden, nicht als Fertigpackungen eingestuft werden kann. Es handelt sich in diesen Fällen nämlich um sogenannte vorgewogene Waren, welche zwar in Abwesenheit des Kunden vorbereitet werden, deren Inhaltsmenge jedoch nicht festgelegt beziehungsweise genormt ist und bei deren Öffnen die Verpackung in vielen Fällen nicht zerstört wird.

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