Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Fernabsatzverträge

Der Ausdruck „Fernabsatzvertrag" bezeichnet jeden Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden.

Formale Anforderungen bei Fernabsatzverträgen

Der Unternehmer erteilt dem Verbraucher die vorvertraglichen Informationen in klarer und verständlicher Sprache in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise bzw. stellt diese Informationen entsprechend zur Verfügung. Soweit diese Informationen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden, müssen sie lesbar sein.

Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist der Unternehmer den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die folgenden Informationen hin:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, 
  • den Gesamtpreis,
  • gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, 
  • gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht.

Der Unternehmer sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist.

Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Wenn der Unternehmer diesen Unterabsatz nicht einhält, ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden.

Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr wird spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angegeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Wird der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der Unternehmer über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags zumindest die folgenden vorvertraglichen Informationen zu erteilen:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
  • die Identität des Unternehmers,
  • den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen, 
  • das Widerrufsrecht, 
  • gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge.
Die anderen vorvertraglichen Informationen hat der Unternehmer dem Verbraucher in geeigneter Weise im Einklang zu erteilen.

Ruft der Unternehmer den Verbraucher im Hinblick auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags an, so hat er zu Beginn des Gesprächs mit dem Verbraucher Folgendes offenlegen:

  • seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, in deren Auftrag er anruft, sowie
  • den geschäftlichen Zweck des Anrufs und 
  • die Informationen im Sinne des Art. 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 7. September 2010, Nr. 178 (Regelung über die Errichtung und Verwaltung des öffentlichen Registers der Abonnierten, die es ablehnen, dass die eigene Telefonnummer für Handelstätigkeiten benutzt wird).  

Für Fernabsatzverträge, die telefonisch geschlossen werden, muss der Unternehmer dem Verbraucher das Angebot bestätigen und der Verbraucher ist erst dann gebunden, wenn er das Angebot unterzeichnet oder sein schriftliches Einverständnis übermittelt hat; in diesem Falle kann ein elektronisches Dokument mit digitaler Unterschrift unterzeichnet werden im Sinne des Art. 21 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82.

Die genannten Bestätigungen können auch auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen, wenn der Verbraucher damit einverstanden ist.

Der Unternehmer stellt dem Verbraucher die Bestätigung des geschlossenen Vertrags innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Abschluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung, und zwar spätestens bei der Lieferung der Waren oder bevor die Ausführung der Dienstleistung beginnt. Diese Bestätigung enthält:

  1. alle vorvertraglichen Informationen, die vom Gesetz vorgesehen sind, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor dem Abschluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger zukommen lassen; und
  2. gegebenenfalls die Bestätigung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers über den Beginn der Lieferung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden und der Zustimmung, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert (Art. 59, Absatz 1, Buchstabe o) des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 206/2005).

Möchte ein Verbraucher, dass die Dienstleistung oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme während der Widerrufsfrist beginnt, so fordert der Unternehmer den Verbraucher dazu auf, ein entsprechendes ausdrückliches Verlangen zu erklären.

Die Bestimmungen über den Abschluss von elektronischen Verträgen und Bestellungen gemäß den Artikeln 12, Absatz 2 und 3, und 13 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 9. April 2003, Nr. 70 und nachfolgenden Änderungen (elektronischer Handel), werden nicht berührt.

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