Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Pflichten

  • Der Hersteller beziehungsweise der Importeur von Fertigpackungen muss vorerst prüfen, ob das betroffene Produkt in jenen Bereich fällt, für welchen verbindliche Nominalfüllmengen vorgeschrieben sind, und sich gegebenenfalls an die zulässigen Werte halten.
  • Der Hersteller muss schließlich dafür garantieren, dass die Nennfüllmenge der Fertigpackungen innerhalb der gesetzlichen Toleranzen gemäß oben erwähnten Kriterien liegen.
  • Zu diesem Zweck sehen die Gesetzesbestimmungen vor, dass die effektive Füllmenge entweder gemessen oder kontrolliert werden muss, und zwar unter der Verantwortung des Abfüllers oder des Importeurs (im Falle von Fertigpackungen, welche aus EU-Drittländern stammen).
  • Der Importeur kann, anstatt selbst die Messung oder Kontrolle vorzunehmen, den Beweis erbringen, dass er alle Vorkehrungen getroffen hat, um die Garantie zu erbringen, dass die Fertigpackungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (zum Beispiel können die entsprechenden Unterlagen über die beim Hersteller im Herkunftsland durchgeführten Kontrollen vorgelegt werden).
  • Die Messung oder die Kontrolle müssen mittels legaler (geeichter) Messinstrumente durchgeführt werden.

In der Praxis werden die Bestimmungen folgendermaßen eingehalten:

  • Die effektive Füllmenge wird zum Zeitpunkt der Befüllung der einzelnen Fertigpackungen mit eines legalen Messinstrumentes (erst- und periodisch geeicht) händisch gemessen; diese Vorgangsweise ist natürlich nur bei der Herstellung kleiner Stückmengen sinnvoll und anwendbar, gewöhnlich in handwerklichen Tätigkeiten.
  • Bei einer Serienfertigung mittels mechanischer Herstellung der Fertigpackungen wendet der Hersteller oder Importeur ein geeignetes Kontrollsystem mittels Stichproben an, welches sich auf die vom Gesetz vorgesehenen statistischen Proben stützen kann oder auf andere, vom zuständigen Ministerium anerkannte, Methoden; diesbezüglich werden all jene Kontrollmethoden in Form von statistischen Probenahmen als geeignet anerkannt, welche von den technischen Normen der Normierungsorganen (UNI – ISO – EN) vorgesehen sind, und in Bezug auf die besonderen Eigenschaften der betroffenen Produktionsanlagen beziehungsweise der hergestellten Fertigpackungen ausgewählt werden. Es wird diesbezüglich auf folgende Rundschreiben des zuständigen Ministeriums hingewiesen: Ministerialrundschreiben Nummer 71/2 vom 19. September 1995 (in italienischer Sprache) und Ministerialrundschreiben Nummer 43 vom 17. April 1996 (in italienischer Sprache)
  • Für die nationalen Fertigpackungen legen die entsprechenden Bestimmungen auch fest, welche Eigenschaften die Waagen für die Kontrolle haben müssen (Mindestteilung). Außerdem sehen die Bestimmungen den eventuellen Einsatz von Gewichtssortieranlagen innerhalb der Abpackkette für die Kontrolle der Fertigpackungen vor.
  • Der Hersteller bzw. Importeur muss die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen entsprechend schriftlich dokumentieren und aufbewahren, um die Kontrollen beziehungsweise eventuelle Nachbesserungen beziehungsweise Reparaturen ordnungsgemäß nachweisen zu können.
  • Die Hersteller und die Importeure von Fertigpackungen, welche nicht die Europäischen Fertigpackungsbestimmungen anwenden, sind verpflichtet, dem zuständigen Ministerium , auch mittels des gebietsmäßig zuständigen Eichamtes, jenen Kodex mitzuteilen, nach welchem die Identifikation der Produktionslose erfolgt. Diese Mitteilung muss vor Beginn der Herstellung oder des Importes erfolgen.
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