Alto contrasto
Die Streichung von Amts wegen von nicht mehr tätige Einzelunternehmen ist von DPR Nr. 247 vom 23.07.2004, Rundschreiben des Ministeriums für gewerbliche Tätigkeiten Nr. 3585/C vom 14.06.2005 und Art. 40 D.L. vom 16.07.2020 Nr. 76 (umgewandelt in das Gesetz vom 11.09.2020 Nr. 120) geregelt.
Das Verfahren zur Streichung von Amts wegen von Einzelunternehmen wird in folgenden Fällen eingeleitet (Art. 2 Abs. 1 DPR Nr. 247/2004):
Die Mitteilung von der Einleitung des Streichungsverfahrens von Amts wegen erfolgt auf folgende Weise, wodurch die Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein ersetzt wird:
Liefern die betroffenen Unternehmen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen keinen Nachweis über das Fortbestehen ihrer Tätigkeit, endet das Verfahren mit der Verfügung des Handelsregisterführers, die Streichung vorzunehmen.
Verfahren zur Streichung von Amts wegen von Einzelunternehmen
Maßnahmen zur Streichung von Amts wegen von Einzelunternehmen