Trägerdienste, Frachtumschlag

 Gesetz Nr. 57 vom 05.03.2001, Art. 17 und Ministerialdekret Nr. 221 vom 30.06.2003

Unternehmen, welche  auch mit Hilfe mechanischer oder  oder mit technologischer Ausrüstung, einschließlich der vorbereitenden und ergänzenden Tätigkeiten zum Waren- und Produktverkehr, eine der folgenden Tätigkeiten ausüben,  werden mit der Tätigkeit Gepäcksträger im Handelsregister eingetragen:

  • Gepäcksträger
  • Trägerdienste und Wiegen bei Lebensmittelmärkten
  • Trägerdienste bei den Bahnhöfen 
  • Trägerdienste beim Zollamt
  • allgemeine Trägerdienste
  • Begleitung von Tieren
  • Trägerdienste, welche von Genossenschaften  bei Häfen ausgeübt werden.

Berücksichtigt werden ausschließlich Tätigkeiten, die im Rahmen des Outsourcings vergeben wurden und somit im Auftrag Dritter ausgeführt werden.

Nur wenn die Tätigkeit des Unternehmens (gemäß Buchstabe b) des Dekrets Nr. 221 vom 30. Juni 2003) der Frachtumschlagstätigkeit dient und diese ergänzt, unterliegt sie den einschlägigen Rechtsvorschriften.

Ist die Haupttätigkeit des Unternehmens hingegen:

  • Spedition,
  • Umzugsdienstleistungen,
  • Logistik,
  • Expressbeförderung,

und wird die Frachtumschlagstätigkeit nur als Nebentätigkeit im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit ausgeübt, finden die einschlägigen Rechtsvorschriften keine Anwendung.

Vergleiche: Rundschreiben des Ministeriums für Produktionstätigkeiten, Prot. Nr. 548552 vom 9. März 2004.

Hinweis: Gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 7 vom 31. Januar 2007 sind für den Tätigkeitsbeginn im Bereich Trägerdienste, Frachtumschlag weder der Nachweis fachlicher oder beruflicher Voraussetzungen noch die Ernennung eines technischen Verantwortlichen (Responsabile tecnico) erforderlich.

Die Meldung des Tätigkeitsbeginnes erfolgt mit der Einheitsmeldung (comunica) an die Handelskammer jener Provinz, wo sich der Rechtssitz befindet.

Das Datum des Beginnes muss mit jenem der Übermittlung des Antrages übereinstimmen.

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MO-MI: 8.30 - 12.15
DO Bürgertag: 8.30 - 13.00 und 14.00 - 17.30
FR: 8.30 - 12.15