Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Verbraucherschutz

Bisher war es den Konsumenten möglich, den Preis von Fertigpackungen unterschiedlicher Herstellen und Marken über einheitliche Packungsgrößen zu vergleichen. Durch die Liberalisierung der Packungsgrößen mussten den Konsumenten neue Instrumente für den unmittelbaren Preisvergleich gegeben werden. Dazu zählt im wesentlichen die Pflicht zur Angabe des Preises pro Maßeinheit (€/kg, €/l, €/m usw.) zusätzlich zur Angabe des Verkaufspreises der Packung. Diese Pflichtangabe ist auch im Falle von Preiskatalogen und bei Werbung vorgeschrieben.

Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so muss sich der Preis pro Maßeinheit (€/kg) auf das Abtropfgewicht beziehen. Als Aufgussflüssigkeiten gelten u.a.: Wasser, Salzwasser, Essig, Frucht- und Gemüsesäfte im Falle von Obst/Gemüse in Dosen, Wasserlösungen mit Lebensmittelsäuren usw..

Schilder und Etiketten preisreduzierter Angebote müssen ebenfalls die Angabe des Preises pro Maßeinheit tragen. Gesetzliche Grundlage für diese Bestimmungen sind im wesentlichen das gesetzesvertretende Dekret vom 06.09.2005, Nr. 206 ("Konsumentenkodex"), das gesetzesvertretende Dekret vom 27.01.1992, Nr. 109, und das gesetzesvertretende Dekret vom 31.03.1998, Nr. 114.

Eine Übersicht über die gesetzlichen Bestimmungen zur Pflichtangabe des Preises pro Maßeinheit finden Sie in der Rubrik Preisangabe pro Maßeinheit.

Waren diese Informationen hilfreich?
Noch keine Bewertungen vorhanden