Vereinfachte Fassung
Es handelt sich um Verträge, die zwischen Unternehmer und Verbraucher außerhalb von den Lokalen geschlossen werden, die für den Einzelhandel bestimmt sind und in denen die Berufstätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausgeübt wird.
Es sind Verträge, die z.B.
- beim Wohnsitz des Verbrauchers,
- beim Arbeitsplatz,
- in öffentlichen Räumen, usw. geschlossen werden,
aber auch Verträge
- die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen angesprochen wurde,
- auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass er für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verkäufer wirbt und entsprechende Verträge mit dem Verbraucher abschließt.
Folgende Verträge fallen unter diese Kategorie:
- Haustürgeschäfte, die in der Wohnung des Verbrauchers abgeschlossen werden;
- Verkäufe von Konsumgütern, die während der Vorstellung der Güter selbst in der Wohnung des Verbrauchers erfolgen;
- Verträge, die an Werbestands außerhalb von den Geschäftsräumen geschlossen werden;
- Vertrag mit dem Verbraucher, der zuerst außerhalb des Geschäftsraums angesprochen wurde, z.B. durch Übergabe eines Flyers mit Rabatt auf bestimmten Gütern und der infolge dieser Einladung ein Produkt innerhalb des Geschäftsraums gekauft hat.
- Verträge mit dem Handwerker, der seine Arbeit beim Wohnsitz des Verbrauchers durchführt.
- Verträge, die beim Wohnsitz des Verbrauchers zwischen ihm und z.B. der Friseurin oder der Kosmetikerin oder jeder anderen Berufsfigur, welche ihre Tätigkeit im Bereich der Körperpflege ausübt, geschlossen werden.
Pflichten für den Unternehmer
Die besonderen Pflichten, die in den folgenden Absätzen wiedergegeben sind, gelten nicht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die vom Verbraucher zu zahlende Gegenleistung 50 Euro nicht überschreitet.
Die Pflichten, die für den Unternehmer vorgesehen sind, sind verschieden je nach Wert der vom Verbraucher zu zahlende Gegenleistung und je nach Gegenstand des Vertrages: