Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Vorvertragliche Informationen in Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen

Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

  1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang;
  2. die Identität des Unternehmers;
  3. die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt; 
  4. falls diese von der gemäß Punkt 3 angegebenen Anschrift abweicht, die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Geschäftsanschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann;
  5. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können. Im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags umfasst der Gesamtpreis die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten. Wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, umfasst der Gesamtpreis ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten. Wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben;
  6. die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationstechnik, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden;
  7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden;
  8. im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts sowie das Muster-Widerrufsformular;
  9. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat und bei Fernabsatzverträgen die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können
  10. den Hinweis, dass, falls der Verbraucher das Widerrufsrecht nach Erklärung des folgenden Verlangen ausübt, dieser verpflichtet ist, dem Unternehmer einen angemessenen Betrag zu leisten
    • für die außerhalb von den Geschäftsräumen geschlossenen Verträge: das Verlangen, dass die Dienstleistung oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden oder von Fernwärme während der Widerrufsfrist beginnt (für diese Vertragsart muss das ausdrückliche Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen),
    • für die Fernabsatzverträge: das Verlangen, dass die Dienstleistung oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden oder von Fernwärme während der Widerrufsfrist beginnt;
  11. in Fällen, in denen kein Widerrufsrecht besteht, den Hinweis, dass der Verbraucher nicht über ein Widerrufsrecht verfügt, oder gegebenenfalls die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert;
  12. den Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren;
  13. gegebenenfalls den Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien;
  14. gegebenenfalls den Hinweis auf bestehende einschlägige Verhaltenskodizes und darauf, wie Exemplare davon erhalten werden können;
  15. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge;
  16. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht;
  17. gegebenenfalls den Hinweis auf die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen;
  18. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte;
  19. gegebenenfalls — soweit wesentlich — die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen, digitaler Inhalte oder Dienstleistungen mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein dürfte;
  20. gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang.

Die vorvertraglichen Informationspflichten gelten auch für Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden.

Bei Verträgen, die auf Online-Marktplätzen geschlossen werden (Artikel 49-bis, Verbraucherschutzgesetzbuch), kommen besondere zusätzliche Informationspflichten hinzu. So ist vorgesehen, dass der Anbieter des Online-Marktplatzes dem Verbraucher in klarer und verständlicher und in einer dem Fernkommunikationsmittel angemessenen Weise Folgendes mitteilen muss

  • allgemeine Informationen über die wichtigsten Parameter, die die Rangfolge der Angebote bestimmen, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suche präsentiert werden, sowie über die relative Bedeutung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern;
  • ob es sich bei dem Dritten, der Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte anbietet, um einen Unternehmer handelt oder nicht, und zwar auf der Grundlage der Angaben, die dieser Dritte gegenüber dem Anbieter des Online-Marktplatzes gemacht hat;
  • falls der Dritte kein Unternehmer ist, dass die Verbraucherrechte nach EU-Recht nicht auf den Vertrag anwendbar sind;
  • falls der Dritte ein Unternehmer ist, in welcher Art und Weise die Verpflichtungen aus dem Vertrag zwischen dem Dritten und dem Online-Marktplatzanbieter aufgeteilt werden;

 

Im Falle einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Punkten 2., 3. und 4. genannten Informationen die entsprechenden Angaben des Versteigerers übermittelt werden.

Die Informationen nach Punkten 8., 9. und 10. können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gegeben werden. Die Informationspflicht des Unternehmers gemäß Buchstaben 8., 9. und 10. ist erfüllt, wenn der Unternehmer dieses Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat.

Die oben genannten Informationen sind fester Bestandteil des Fernabsatzvertrags oder des außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags und dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.

Ist der Unternehmer seiner Pflicht zur Information über die zusätzlichen und sonstigen Kosten gemäß Punkt 5. oder über die Kosten für die Rücksendung der Waren gemäß Punkt 9. nicht nachgekommen, so hat der Verbraucher die zusätzlichen und sonstigen Kosten nicht zu tragen.

Falls Techniken benutzt werden, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, müssen die vorvertraglichen Informationen in italienischer Sprache gegeben werden, wenn der Verbraucher es verlangt.

Die festgelegten Informationspflichten gelten zusätzlich zu den Informationspflichten

  • nach dem gesetzesvertretenden Dekret vom 26. März 2010, Nr. 59 und nachfolgenden Änderungen (Durchführung der Richtlinie 2006/123/EG über die Dienstleistungen im Binnenmarkt) und
  • nach dem gesetzesvertretenden Dekret vom 9. April 2003, Nr. 70 und nachfolgenden Änderungen (Durchführung der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt)

und hindern nicht daran, zusätzliche Informationspflichten im Einklang mit jenen Vorschriften vorzusehen.

Bei Kollisionen zwischen einer Bestimmung des gesetzesvertretenden Dekret vom 26. März 2010, Nr. 59 und nachfolgenden Änderungen oder des gesetzesvertretenden Dekret vom 9. April 2003, Nr. 70 und nachfolgenden Änderungen betreffend den Inhalt der Information und die Art und Weise, wie die Information bereitzustellen ist, und einer Bestimmung dieser Vorschriften hat die Bestimmung dieser Vorschriften Vorrang.

Die Beweislast für die Erfüllung der genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer.

Waren diese Informationen hilfreich?
Noch keine Bewertungen vorhanden