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Geschäftsanbahner
Definition
Der Geschäftsanbahner übt seine Tätigkeit unregelmäßig, gelegentlich und unkoordiniert sowie ohne zeitliche bzw. territoriale Einschränkungen aus.
Für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsanbahner sind keine beruflichen Voraussetzungen zu erfüllen, im Gegensatz zu den reglementierten Berufsfiguren Makler, Handelsagent und Handelsvertreter.
Die Unterscheidungsmerkmale zwischen Agenturvertrag und Geschäftsanbahnung (...) bestehen in der kontinuierlichen und regelmäßigen Tätigkeit des Agenten, im Gegensatz zu dem unregelmäßigen bzw. gelegentlichen Charakter der Tätigkeit des Geschäftsanbahners (Kass. GH Nr. 357/2022, Kass. GH Nr. 16565/2020, Kass. GH Nr. 20322/2013).
Die Geschäftsanbahnung und der Agenturvertrag unterscheiden sich zudem durch den fakultativen Charakter des ersteren voneinander: Der Geschäftsanbahner übernimmt keine Verpflichtung hinsichtlich des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien, sondern seine Tätigkeit besteht in der Förderung von Verkaufsabschluss sowie Mitteilung möglicher am Geschäftsabschluss interessierter Kunden an den Auftraggeber; der Handelsagent ist hingegen verpflichtet, im Interesse des Auftraggebers, den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Gebiet zu fördern.
Der Vertrag als „Geschäftsanbahner“ ist atypisch, da er normativ nicht reglementiert ist. Gemäß konstanter Rechtsprechung sind die nachfolgend angeführten Vertragselemente jedenfalls nicht vereinbar mit der Tätigkeit als Geschäftsanbahner, da sie einen Handelsagenten/-vertreter definieren:
- Detaillierte Vorgaben bezüglich Art und Weise der Leistungserbringung
- Zuweisung einer Zone
- Erteilung von Exklusivrechten
- Fixe Grundentlohnung
- Unbefristete Laufzeit (ebenso befristet mit stillschweigender Verlängerung)
- Konkurrenzverbot
- Pflicht zur Leistungserbringung („muss“ nicht „kann“)
- Hohes Ausmaß an Provisionen
Diese Elemente sind nicht vereinbar mit der Geschäftsbeziehung als Geschäftsanbahner, welche gelegentlich, unregelmäßig und in unkoordinierter Form ausgeübt wird.
Verfahren zur Bewertung der Anträge
Die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsanbahner in unternehmerischer Form muss dem Handelsregister mittels telematischer Meldung mitgeteilt werden.
Für die Eintragung im Handelsregister ist die Vorlage eines Auftragsschreibens als Geschäftsanbahner („lettera d’incarico“) notwendig.
Stellt das zuständige Amt die typischen Elemente einer Auftragsbeziehung als Handelsagent/-vertreter oder Makler fest (siehe oben aufgeführte Elemente), wird der Antrag ausgesetzt und anschließend mangels Vorlage der gesetzlich vorgesehenen Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) und unterlassenem Nachweis der erforderlichen beruflichen Voraussetzungen abgelehnt.
Der Antrag wird ebenfalls abgelehnt, wenn die Geschäftsvermittlungstätigkeit nur sehr sporadisch ausgeübt wird, da in diesem Falle keine kontinuierliche und organisierte Ausübung unternehmerischer Tätigkeit vorliegt.
Wichtiger Hinweis
Die obigen Ausführungen beziehen sich auf die Tätigkeit bezüglich Waren und Dienstleistungen. Die Geschäftsanbahnung im Immobilienbereich ist nicht möglich, da die Befähigung als Makler auch für gelegentliche Tätigkeit nachgewiesen werden muss (Kass. GH Nr. 19161/2017).
Verantwortlicher des Verwaltungsverfahrens
Georg Tiefenbrunner, Direktor des Amtes für Berufsbefähigungen und Außenhandel