Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Einleitung des Verfahrens

Der Antrag zur Durchführung einer Schlichtung kann sowohl in deutscher als auch italienischer Sprache verfasst und abgegeben werden. Das Verfahren kann ebenso sowohl auf Deutsch als auch auf Italienisch geleitet werden.

Der Antrag kann zu jeder Zeit von der antragsstellenden Partei zurückgezogen werden.

Das Einigungsprotokoll stellt keinen Vollstreckungstitel dar; um dies zu erwirken, muss beim zuständigen Gericht die Bestätigung eingeholt werden.

Der Schlichter kann das Verfahren als abgeschlossen erklären, wobei er das Sekretariat beauftragt, die Parteien davon in Kenntnis zu setzen:

  • immer dann, wenn die Parteien erklären oder zeigen, dass sie an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse haben;
  • wenn neunzig Tage ab Hinterlegung des Antrags verstrichen sind, vorbehaltlich einer einvernehmlichen anderslauten¬den Willensäußerung der Parteien.

Das Schlichtungsverfahren kann eingeleitet werden

  • auf Antrag einer Partei
  • auf der Grundlage einer entsprechenden Vertragsklausel
  • auf Anordnung des Richters
  • wenn das Gesetz die Pflicht vorsieht, einen Schlichtungsversuch zu unternehmen, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird.

Das Verfahren kann wie folgt eingeleitet werden

Das Verfahren wird beim Sekretariat mittels eines vollständigen Antrags hinterlegt, wobei die entsprechenden Vordrucke zu verwenden sind.

Formulare

Ausschlüsse

Gemäß der Bestimmung des Art. 141-bis Abs. 2 des Legislativdekrets 206/2005 schließt die Schlichtungsstelle ADR-Consumer, vorbehaltlich anderer Vorschriften aus anderen anwendbaren Gesetze oder der Beschlüsse von Behörden, welche den Bereich regeln, die Behandlung von bestimmten Streitfällen aus, wenn:

  • der Verbraucher hat vorab weder versucht, den Wirtschaftstreibenden zu kontaktieren, um ihm seine Beschwerde deutlich zu machen, noch die Angelegenheit direkt mit dem Wirtschaftstreibenden zu lösen;
  • der Konflikt hat einen nichtigen Beweggrund oder wird mutwillig erhoben;
  • der Konflikt wird bereits oder wurde schon von einer anderen Schlichtungsstelle ADR-Consumer oder einem anderen Gerichtsorgan behandelt, es sei denn, der Richter ordnet die Schlichtung an;
  • der Streitwert ist geringer als 40,00 (vierzig) Euro oder höher als 500.000,00 (fünfhunderttausend) Euro;
  • der Verbraucher hat der Schlichtungsstelle ADR-Consumer den Antrag nicht innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem er dem Wirtschaftstreibenden eine Beschwerde eingereicht hat, hinterlegt;
  • die Behandlung dieser Art von Konflikten würde der effizienten Tätigkeit der Schlichtungsstelle ADR-Consumer wesentlich schaden.

Gegenständliche Schlichtungsstelle ADR-Consumer behandelt keine Streitfälle, welche im Internet erworbene Güter oder Dienstleistungen betreffen (E-Commerce), unbeschadet der Übereinkommen zwischen der Handelskammer Bozen und anderen anerkannten Einrichtungen sowie unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips im weitesten Sinne.

Berichte in Bezug auf die jährliche Tätigkeit

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