Contrast:High contrast|Normal view
Notmaßnahmen der EU-Kommission
Nach der Richtlinie 2001/95/EG dürfen Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.
Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG kann die Kommission, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass von bestimmten Produkten eine ernste Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher ausgeht, unter bestimmten Bedingungen eine Entscheidung erlassen, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, befristete Maßnahmen zu ergreifen, die speziell darauf abzielen,
- das Anbringen geeigneter Warnhinweise über Gefährdungen zu verlangen, die von dem Produkt ausgehen; diese Warnhinweise müssen klar und leicht verständlich in den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird
- das Inverkehrbringen Vorbedingungen zu unterwerfen, um das Produkt sicher zu machen;
- das Inverkehrbringen zu verbieten und notwendige Begleitmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Verbots festzulegen;
- die Rücknahme und die Warnung der Verbraucher vor den Gefahren, die davon ausgehen, anzuordnen oder zu organisieren;
- den Rückruf beim Verbraucher und die Vernichtung unter geeigneten Bedingungen anzuordnen oder zu koordinieren.
Was this information useful?