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Permanent-Make-up und Tätowierfarben
Seit Januar 2022 gilt die neue EU-Verordnung 2020/2081 zu Tätowierfarben und Permanent-Make-up. Stoffe, die karzinogen, keimzellmutagen, reproduktionstoxisch, hautsensibilisierend, hautätzend oder augenschädigend sind, sind für Tätowierungszwecke verboten. Darunter fallen das Injizieren oder Einbringen des Gemisches in die Haut, die Schleimhaut oder den Augapfel eines Menschen mittels eines beliebigen Verfahrens (einschließlich Permanent-Make-up, kosmetisches Tätowieren, Mikroblading und Mikropigmentierung bezeichnet werden), mit dem Ziel, eine Markierung oder ein Motiv auf dem Körper der Person zu erzeugen.
Präsentation zum Download
- EU-Verordnung betreffend Stoffe in Tätowierfarben oder Permanent-Make-up
Luigia Scimonelli, Gesundheitsministerium, Amt 4 - Vorbeugung chemischer, phyischer und biologischer Risiken
Rechtsquellen und Links
- EU-Verordnung 2020/2081
- Sanktionierungsdekret - Gesetzesdekret Nr. 133 vom 14. September 2009
- Labor für Lebensmittelanalysen und Produktsicherheit - Kontakte
- Regionale Kammer der Chemiker und Physiker von Trentino-Südtirol
- Helpdesk REACH - Registration Evalutation Authorisation of Chemicals
- Kann ich die alten Farben verwenden?